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Datenschutzverstöße: Wer haftet wirklich? Ein Leitfaden zur rechtlichen Verantwortung

Das Wichtigste im Überblick:

  • Bei Datenschutzverstößen können sowohl Unternehmen als auch Geschäftsführer persönlich haften – mit Bußgeldern bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes
  • Für Datenschutzverstöße können neben dem Unternehmen auch Geschäftsführung, Mitarbeiter und Datenschutzbeauftragte persönlich haftbar gemacht werden – je nach Position und Verschuldensgrad
  • Ein funktionierendes Datenschutz-Management mit klaren Prozessen, regelmäßigen Schulungen und professioneller Beratung ist der beste Schutz vor kostspieligen Verstößen und persönlicher Haftung

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Die Ausgangslage: Wenn der Datenschutz zum Risiko wird

In der digitalisierten Geschäftswelt sind Datenschutzverstöße keine Seltenheit mehr. Ob durch Cyberangriffe, technische Fehler oder menschliches Versagen – die Folgen können gravierend sein. Die Frage nach der rechtlichen Verantwortung bei Verstößen gegen die DSGVO beschäftigt viele Unternehmen und deren Führungskräfte. Besonders brisant ist dabei die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen, die seit einigen wegweisenden Urteilen verstärkt in den Fokus gerückt ist. Umso wichtiger wird hierbei die Unterstützung durch einen externen Datenschutzbeauftragten

Die rechtlichen Grundlagen der Haftung

Das Haftungsrisiko bei Datenschutzverstößen basiert primär auf zwei wesentlichen rechtlichen Grundlagen. Zum einen drohen nach Art. 83 DSGVO empfindliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Diese werden von den Aufsichtsbehörden verhängt und können sowohl das Unternehmen als auch persönlich Verantwortliche treffen.

Zum anderen besteht nach Art. 82 DSGVO die Gefahr von Schadensersatzansprüchen betroffener Personen. Diese kennen keine Obergrenze und umfassen auch immaterielle Schäden. Die Rechtsprechung hat hier in den letzten Jahren zunehmend Schmerzensgelder zugesprochen, was das finanzielle Risiko weiter steigert.

Persönliche Haftung der Geschäftsführung

Die aktuelle Rechtslage zur persönlichen Haftung von Geschäftsführern bei Datenschutzverstößen ist eindeutig: Pflichtverletzungen im Datenschutzbereich können Geschäftsführer und Vorstände persönlich ersatzpflichtig machen. Die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften ist nach Ansicht des Gesetzgebers eine der zentralen Aufgaben der Geschäftsleitung. Es gilt daher der strenge Sorgfaltsmaßstab der gesetzlichen Regelungen im GmbH- und Aktienrecht.

Nach der aktuellen Rechtslage können sich Geschäftsführer auch nicht durch Delegation von Aufgaben oder mangelnde Kenntnis entlasten. Sie sind in der Pflicht, sich ausreichend zu informieren und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um Datenschutzverstöße zu verhindern. Diese strenge Auslegung der Verantwortlichkeit unterstreicht die zentrale Bedeutung des Datenschutzes als Führungsaufgabe.

Die Rolle der Mitarbeiter bei Datenschutzverstößen

Bei Datenschutzverstößen gelten für Mitarbeiter und interne Datenschutzbeauftragte die differenzierten Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Bei Vorsatz haften sie voll und müssen den gesamten Schaden ersetzen. Bei grober Fahrlässigkeit besteht in der Regel ebenfalls eine volle Haftung, wobei in Ausnahmefällen eine Minderung möglich ist. Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Bei leichtester Fahrlässigkeit entfällt die Haftung komplett.

Externe Datenschutzbeauftragte hingegen haften im Innenverhältnis für eigene Fehler gegenüber dem Verantwortlichen aufgrund vertraglicher Pflichtverletzungen, insbesondere bei Verletzung ihrer Überwachungs- und Beratungspflicht. Diese unterschiedliche Haftungssituation kann ein wichtiger Grund sein, die Position extern zu besetzen, statt einen internen Datenschutzbeauftragten zu benennen.

Präventive Schutzmaßnahmen

Um das Haftungsrisiko zu minimieren, sind präventive Maßnahmen unerlässlich. Ein umfassendes Compliance-System mit dokumentierten Datenschutzprozessen bildet das Fundament. Regelmäßige Mitarbeiterschulungen und klare Incident-Response-Pläne gehören ebenso dazu wie systematische Datenschutz-Audits.

Die rechtliche Absicherung durch qualifizierte Beratung komplettiert den Schutzschild. Besonders wichtig ist die klare Regelung von Verantwortlichkeiten und deren Dokumentation. 

Verhalten im Ernstfall

Tritt trotz aller Vorsichtsmaßnahmen ein Datenschutzvorfall ein, ist schnelles und strukturiertes Handeln gefragt. Die ersten Stunden sind dabei entscheidend. Eine sofortige Dokumentation des Vorfalls, die Information der Aufsichtsbehörden und geeignete Maßnahmen zur Schadensbegrenzung müssen eingeleitet werden. Professionelle rechtliche Unterstützung ist in dieser Phase besonders wichtig, um weitere Haftungsrisiken zu vermeiden.

Aktuelle Entwicklungen und Ausblick

Die Rechtsprechung im Bereich der Datenschutzhaftung entwickelt sich ständig weiter. Aktuelle Tendenz ist eine Verschärfung der Haftungsrisiken, insbesondere für Führungskräfte. Dies macht deutlich, dass Datenschutz als Führungsaufgabe verstanden und entsprechend priorisiert werden muss.

Gleichzeitig steigen die technischen Anforderungen an den Datenschutz durch neue Technologien wie KI. Dies erfordert eine kontinuierliche Anpassung der Schutzmaßnahmen und regelmäßige Überprüfung der bestehenden Prozesse.

Handlungsempfehlung

Die Haftung bei Datenschutzverstößen ist komplex und birgt erhebliche Risiken für Unternehmen und deren Führungskräfte. Eine professionelle Beratung und präventive Maßnahmen sind unerlässlich, um diese Risiken zu minimieren. Besonders wichtig ist dabei ein ganzheitlicher Ansatz, der rechtliche, technische und organisatorische Aspekte berücksichtigt.

Two Towers Consulting verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung bei Datenschutzvorfällen und konnte bereits zahlreiche Unternehmen erfolgreich durch kritische Situationen begleiten. Unser Team aus erfahrenen Datenschutzexperten unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um die datenschutzrechtliche Haftung.

Häufig gestellte Fragen

Bei vorsätzlichem Handeln haftet der Mitarbeiter persönlich. Bei Fahrlässigkeit ist die Haftung beschränkt, das Unternehmen trägt die Hauptverantwortung. Die genaue Haftungsverteilung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens.

Ja, wenn sie ihre Organisationspflichten verletzt haben oder als datenschutzrechtlich Verantwortliche gelten.

Externe Datenschutzbeauftragte haften vertraglich gegenüber dem Unternehmen. Interne Datenschutzbeauftragte haften wie normale Mitarbeiter nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen.

Die Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten hängt von der Unternehmensgröße und der Art der Datenverarbeitung ab.

Bußgelder können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen, je nachdem was höher ist. Zusätzlich drohen Schadensersatzforderungen ohne Obergrenze sowie Kosten der internen Aufklärung und externen Rechtsberatung und/oder -verteidigung.

Unmittelbare Dokumentation des Vorfalls, Information der Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden und Einleitung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sind die wichtigsten ersten Schritte.

Nein, Geschäftsführer haben eine aktive Informations- und Organisationspflicht. Sie müssen sich ausreichend informieren und beraten lassen.

Bei hohem Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten der Betroffenen muss eine unverzügliche Information erfolgen.

Das Unternehmen haftet als Verantwortlicher auch ohne Identifizierung einzelner Mitarbeiter.

Durch ein umfassendes Compliance-System, dokumentierte Prozesse, regelmäßige Schulungen und schnelle, professionelle Reaktion bei Vorfällen.

Hinweis: Leistungen, die dem Rechtsdienstleistungsgesetz unterfallen, werden von der Kanzlei Two Towers Legal erbracht.

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