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Google Consent Mode: Einwilligungsverwirrung aufgelöst

Ab dem 31. März 2024 wird der Google Consent Mode verpflichtend für alle, die Google-Dienste zur personalisierten Werbung nutzen. Also bspw. für jene, die per Analytics Zielgruppen bilden, entsprechende Google Ads schalten und Conversions messen.

Nomen est Omen

Verwirrung schafft der Name. Ersetzt der Google Consent Mode die Einholung der Einwilligung für z. B. Google Analytics, die über das eigene Cookie-Banner erfolgt? Darauf ein klares Nein. Der Google Consent Mode dient zwar namensgemäß der Einwilligung, stellt jedoch ein zusätzliches Einwilligungsverfahren dar. Dieses soll sicherstellen, dass etwaig eingeholte Einwilligungen der Webseitenbesuchenden für Google Analytics auch direkt für Google gelten. Dieses dient – Sie ahnen es schon – vor allem Google. Google kommt damit als „zentraler Plattformdienst“ mit erheblichen Markteinfluss, auch “Torwächter” bzw. „Gatekeeper“ genannt, seinen gesetzlichen Pflichten aus der EU-Verordnung Gesetz über Digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) nach.

Gemäß Art. 5 Abs. 2 DMA müssen Google und andere „Torwächter“ nämlich vor Verarbeitung von Nutzerdaten für personalisierte Werbung die Einwilligung dieser Nutzenden einholen.

Bisher erteilten die Nutzenden ihre Einwilligung vorrangig den Webseitenbetreibern, die regelmäßig mehr oder wenige vage über die Übermittlung und etwaige – man kann nicht genau sagen welche – Weiterverarbeitung durch Google informierten. Mit dem Google Consent Mode erteilen die Nutzenden ihre Einwilligung nunmehr gleichzeitig auch Google.

Aber Achtung: Umzusetzen haben dies die Webseitenbetreiber!

Umsetzung des Google Consent Mode

Dabei müssen diese eine weitere Richtlinie, allerdings nicht von der EU sondern von Google, einhalten, nämlich die Richtlinie zur Einwilligung der Nutzer in der EU.

Diese schreibt im Wesentlichen vor, was bereits aus DSGVO, ePrivacy-VO oder TTDSG bekannt ist:

  • Einwilligungen für Cookie-Einsatz, soweit erforderlich, und spezifisch für die Erhebung, Weitergabe und Nutzung von personenbezogenen Daten zur Personalisierung von Werbeanzeigen sind rechtskonform einzuholen.
  • Die Einwilligungen sollen dokumentiert werden und
  • leicht durch die Nutzer widerrufbar sein.

Die Umsetzung ist also auf der eigenen Webseite vorzunehmen. Mit dieser hatten Unternehmen schon länger cookie-bedingt ihre Mühen. In der Regel sind daher bereits Consent-Management-Tools im Einsatz. Das hilft nun. Denn die gängigen Anbieter von solchen Diensten zum Consent-Management sind mittlerweile auch mit dem Google Consent Mode kompatibel. Entweder haben sich in diesen Tools automatisch Einstellungen geändert, so dass Sie die entsprechenden neuen Konfigurationen wie gewohnt in der Konsole vornehmen können. Oder die Anbieter informieren zu technischen Einstellungen oder Upgrades, die zunächst vorzunehmen wären. Sprechen Sie bei Zweifeln am besten Ihren Anbieter an.

Kontrollieren können und sollten Unternehmen auf jeden Fall, ob die Umsetzung durch das Tool auch wirksam ist, z. B. mit dem Webseiten-Audit-Tool des European Data Protection Board oder einen darauf spezialisierten Dienstleister.

Weiterhin schreibt die Google-Richtlinie vor, und auch dies ergibt sich bereits aus den Transparenzpflichten der DSGVO, dass die Nutzer umfassend über die Verarbeitung und vor allem Weitergabe zu Werbezwecken informiert werden sollen. Es gilt also auch die Datenschutzinformationen anzupassen.  

Einfach und erweiterte Implementierung

Wer in die technische Umsetzung involviert ist, wird schnell merken, es gibt zwei Möglichkeiten den Google Consent Mode zu integrieren: Die einfache Implementierung und die erweiterte Implementierung. Ist die Unterscheidung wichtig? Jein, denn:

  • Bei der einfachen Implementierung des Google Consent Mode bleibt im Prinzip alles beim Alten. Ohne Einwilligung feuert Google Analytics nicht, es werden keine Nutzerdaten gespeichert oder an Google übermittelt. Wird die Einwilligung durch den Nutzer erteilt, wird Google Analytics hingegen aktiviert. Sodann werden vom Consent-Management-Tool der Wahl die üblichen Nutzerdaten und – das ist neu – zusätzlich die Einwilligungsinformationen an Google übermittelt und konventionelles Tracking und das Adaptieren von Werbeausspielungen sind möglich.
  • Die erweiterte Implementierung des Google Consent Mode unterscheidet sich insofern von der einfachen Implementierung, als sie auch ohne Einwilligung reduzierte Daten an Google übermittelt, per sogenanntem cookie-losen Ping, wobei – cookie-los eben – keine Cookies auf den Endgeräten gespeichert werden. Das unterbindet die Möglichkeit, das Nutzerverhalten zusammenhängend zu tracken, also z. B. über verschiedene Webseiten hinweg zu analysieren und die daraus gewonnene Information der Werbepersonalisierung zuzuführen. Google Ad-Conversions können jedoch in der erweiterten Implementierung, wiederum durch einen Ping, auch ohne Einwilligung nachvollzogen werden.

Die Crux ist, die erweiterte Implementierung des Google Consent Mode selbst dürfte eine Einwilligung erfordern, die der Webseitenbetreiber einholen muss, da Google-Code ausgespielt wird und (wenn auch begrenzte) Informationen an Google übertragen werden. Die erweiterte Implementierung bringt so gesehen nichts. Es ergeben sich keinerlei Vorteile gegenüber der regulären Einholung einer Einwilligung in Google Analytics.

Fazit

Diejenigen, die auf Google Analytics und Ads nicht verzichten können und wollen, sollten sicherstellen, dass

  • ihr Consent-Management spätestens ab dem 31.03.2024 den Google Consent Mode enthält (einfache Implementierung genügt)
  • eine stattgefundene Umsetzung tatsächlich wirksam ist und
  • die Datenschutzerklärung und ähnliche Informationen (z. B. im Cookie-Banner oder in einer Cookie-Richtlinie) entsprechend angepasst sind.

Sofern Sie hiermit Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne mit uns Kontakt auf.

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