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Gesetzesänderungen: DSA, DDG, TDDDG, ojemine!

Wichtige Gesetzesänderungen im Datenschutz und Telemedienrecht: Am 13. Mai 2024 ist das Gesetz mit dem griffigen Namen „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze vom 6. Mai 2024“ im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Hierdurch kommt es zu einigen Änderungen im Bereich des Datenschutz- und Telemedienrechts, welche allerdings überwiegend redaktioneller Natur sind. Dennoch müssen Unternehmen prüfen, welche Dokumente angepasst werden müssen.

Was ändert sich konkret?

Das Gesetz dient vor allem der Umsetzung des Digital Services Act und weiterer Digitalgesetze der EU. Hierdurch wurden Anpassung an einigen bestehenden Regelwerken erforderlich. Telemediendienste sind nach Maßgabe der EU nun nämlich „Online-Dienste“. Insbesondere wurden bestehende Gesetze ersetzt oder deren Titel geändert. Eine Übersicht finden Sie in der untenstehenden Tabelle.

Gesetz altGesetz neu
Telemediengesetz (TMG)Digitale Dienste Gesetz (DDG)
Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG)
Novellen im Bereich der Online-Dienste

Weiterhin gilt bereits der Digital Services Act selbst, welcher im Deutschen unter dem Namen Gesetz über digitale Dienste (GdD) firmiert. Hier besteht latente Verwechslungsgefahr mit dem neuen DDG, also aufgepasst beim Zitieren!

Was muss ich prüfen?

Relevant dürften die Änderungen bei den meisten betroffenen Unternehmen vor allem in folgender Hinsicht sein:

  1. Impressum
    Die allgemeinen Informationspflichten für Telemedienanbieter waren bislang in § 5 TMG geregelt. Gemeinhin bekannt als „Impressumspflicht“, die mehr oder weniger jede Stelle trifft, die eine Webseite betreibt. Die Regelung findet sich nun in § 5 DDG. Soweit also die alte TMG-Norm im Impressum oder an anderer Stelle zitiert wird, sollten Sie dies zeitnah anpassen. Nach vorherrschender Meinung ist eine Nennung der Norm auch nicht zwingend erforderlich, sodass man das Impressum auch ohne Angabe von §§ gestalten kann. Das erspart ggf. Arbeit in der Zukunft.
  2. Cookie-Banner und Datenschutzinformationen
    Bisher bestimmte § 25 TTDSG die Regeln in Sachen Cookies und ähnlicher Tools auf Webseiten und anderen Telemediendiensten. Für Online-Dienste gilt nunmehr der neue § 25 TDDDG. Inhaltlich hat sich nichts geändert, allerdings wird die alte Norm häufig in Cookie-Bannern und Datenschutzinformationen zitiert. Ob dies gemäß Art. 13 DSGVO tatsächlich erforderlich ist, ist umstritten, soweit aber in Ihren Dokumenten auf das alte TTDSG verwiesen wird, sollten Sie das ändern.
  3. Richtlinien und Verfahrensanweisungen
    Die vorgenannten Normen und weitere Vorschriften aus den alten Gesetzen werden häufig in unternehmensinternen Regelwerken zitiert, z. B. in Datenschutzrichtlinien. Diese sollten kritisch durchgesehen und auf den neuesten Stand gebracht werden, um zu vermeiden, dass Fachbereiche sich auf historische Gesetze beziehen oder die außer Kraft gesetzten Normen wieder in anderen Dokumenten bemühen. Ein Augenmerk sollte dabei besonders Richtlinien zu behördlichen Auskunftsanfragen gelten. Die hierfür maßgeblichen Normen des alten TTDSG wurden mehr oder weniger wortgleich in die §§ 22 ff. TDDDG überführt.
  4. Verschwiegenheitsverpflichtung
    Das Fernmeldegeheimnis ist nunmehr in § 3 TDDDG geregelt. Oft wird die alte Norm in den Erklärungen zur Verschwiegenheit bzw. Vertraulichkeit für Mitarbeiter genannt. Diese Dokumente sollten ebenfalls kritisch geprüft und ggf. überarbeitet werden. Ggf. kann eine überarbeitete Version auch im Rahmen einer ohnehin geplanten Auffrischungsschulung verteilt werden.

Das o. g. Änderungsgesetz ist einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt, also am 14. Mai 2024, in Kraft getreten, die Änderungen müssen also kurzfristig umgesetzt werden.

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