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KI-Verordnung verabschiedet

Das EU-Gesetz über künstlichen Gesetz, besser bekannt als KI-Verordnung (KI-VO), hat die nächste und letzte Stufe des Gesetzgebungsprozesses durchlaufen. Wie zu erwarten war, hat auch der Rat der Europäischen Union dem Entwurf zugestimmt. Jetzt fehlen nur noch die Unterschriften der Präsidenten von EU-Parlament und Rat, bevor die Verordnung Ende Mai im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden wird. Danach wird die KI-VO gemäß dem untenstehenden Ablauf anwendbar und ist von allen betroffenen Unternehmen zu beachten.

Zeitplan

20 Tage nach der Veröffentlichung tritt die KI-VO in Kraft und ist im Wesentlichen 24 Monaten nach Veröffentlichung, also Mitte 2026, geltendes Recht.

Bei der zeitlichen Anwendbarkeit gelten jedoch einige Ausnahmen.

  • Nach sechs Monaten (bis Ende 2024) sind bereits Kapitel I und II der Verordnung anwendbar. Dies betrifft primär das Verbot der KI-Systeme mit inakzeptablem Risiko, welches in Art. 5 Abs. 1 KI-VO, und damit im zweite Kapitel, ausgesprochen wird. Die frühe Anwendbarkeit umfasst aber auch Art. 4 KI-VO, welcher die Gewährleistung der KI-Kompetenz der Belegschaft vorschreibt.
  • Nach 12 Monaten (bis Mitte 2025) sind Teile von Kapitel III sowie Kapitel V, VII und XII anwendbar. Besonders relevant für die Praxis sind die Vorgaben für die Regulierung der KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (General Purpose AI – GPAI) in Kapitel V. Der Bußgeldkatalog aus Art. 101 KI-VO ist allerdings erst nach 24 Monaten anwendbar. Die übrigen Regelungen in den genannten Kapitel betreffen Pflichten für die Verwaltung und die Übergangsbestimmungen.
  • Nach 36 Monaten (bis Mitte 2027) sind die entsprechenden Vorgaben der KI-VO für den Umgang mit KI-Systemen, welche als Hochrisikosysteme eingestuft werden, anzuwenden. Wer Hoch-Risiko-Systeme einsetzt, hat also noch etwas der nötigen Zeit, um sicherzustellen, dass diese Systeme verordnungskonform eingesetzt oder auf den Markt gebracht werden.

Was nun?

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